Vereinsstatuten
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen ” Erneuerbare Energiegemeinschaft W4 – Wein- und Waldviertel – EEG W4”.
- Er hat seinen Sitz in 3714 Braunsdorf und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt unter Berücksichtigung ökologischer (Klima-, Natur- und Landschaftsschutz) die Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen, den Austausch eigeneerzeugten Stroms- und gemeinwirtschaftlicher und sozialgemeinschaftlicher Zielsetzungen (§ 79 Abs 2 EAG):
- Regionale Energieerzeugung;
- Verbrauch, Tausch und Weitergabe eigenerzeugter Energie;
- Speicherung von Energie;
- Energiedienstleistungen, insbesondere auch Energieberatungen zu den Themen „Energiesparen“ und „Energieeffizienz“.
- Optimierung des Eigenverbrauches bei den Mitgliedern
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
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Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
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Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind
a. Errichtung einer Webseite und/oder sonstiger elektronischer Medien
b. Errichtung von Photovoltaik und Energiespeicheranlagen
c. Verbindung der Mitglieder, um den Transfer von eigenerzeugter Energie zu ermöglichen
d. Information und Diskussionsrunden zu Vereinsrelevanten Themen
e. Informationen und Beratung zu Energiesparen und Energieeffizienz;
f. Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen und Veranstaltungen jeglicher Art, welche den Vereinszweck fördern;
g. Sammlung von Informationen und deren Weitergabe. Hilfe zur Selbsthilfe.
h. Organisation von Sammelbestellungen zur Kostenreduktion.
i. Hilfe bei der Energieprojektabwicklung und Finanzierungsplänen
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Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen und Förderungen
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.)
e) Erträge aus Vereinsveranstaltungen
f) Sponsorgelder
g) Werbeeinnahmen
h) Erträge aus unternehmerischen Tätigkeiten des Vereines
i. Erträge aus dem Betrieb einer Transfer-/Tausch-/Weitergabeplattform
für den eigenerzeugten Strom für ordentliche Mitgliederii. Erträge aus Errichtung und Betrieb eigener Photovoltaikanlagen
iii. Erträge aus der Zurverfügungstellung von Energiedienstleistungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und die Berechtigung als teilnehmender Netzbenutzer iSd § 16d Abs 1 ElWOG 2010 erfüllen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und Unternehmen werden, deren Haupttätigkeit nicht die Eigenschaft als Stromhändler oder Lieferanten gemäß ElWOG aufweisen. Die Teilnahme am Verein darf für die Unternehmen nicht die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die die Vereinsgründerinnen/Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründerinnen/Gründer des Vereins.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann zum ersten Tag eines Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins sowie an allen digitalen Versammlungen und Umlaufbeschlüssen gemäß § 9 Abs 1a und § 9a teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
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Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kann als Präsenz-, hybride oder virtuelle Versammlung gemäß Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz (VirtGesG) idgF abgehalten werden.
a) Die Generalversammlung kann als einfache virtuelle Versammlung gemäß § 2 VirtGesG oder als moderierte virtuelle Versammlung gemäß § 3 VirtGesG durchgeführt werden. In letzterem Fall übernimmt die/der Vereinsobmann die Versammlungsleitung. Die Entscheidung, ob eine einfache oder eine moderierte virtuelle Versammlung durchgeführt wird, obliegt dem Vorstand, der die gewählte Form in der Einladung bekanntgibt.
b) Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung abgehalten, muss jedem Mitglied die Teilnahme ermöglicht werden. Wortmeldungen und Abstimmungen müssen elektronisch möglich sein (§ 2 VirtGesG oder §3 VirtGesG je nach Art der Versammlung). Das einberufende Organ legt die eingesetzte Technik fest und gibt die Zugangsdaten in der Einladung bekannt.
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Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
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Die Einladung hat smindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder auf digitalem Weg (E-Mail, Messenger, SMS) zu erfolgen. Sie enthält zusätzlich – falls erforderlich – Angaben zur technischen Abwicklung der virtuellen oder hybriden Versammlung, zu Testmöglichkeiten und zu Support-Kontakten. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
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Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Werktage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E- Mail einzureichen.
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Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
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Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
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Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
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Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 8a) Abstimmungen können offen oder geheim als elektronische Abstimmung (z. B. integriertes Voting-Tool, Spezialsoftware oder Rückmail) erfolgen. Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Stimmrechtsausübung und – bei geheimen Wahlen – zur Wahrung des Wahlgeheimnisses zu treffen.
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Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann in deren/dessen Verhinderung ihre Stellvertreterin/sein Stellvertreter. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 9a: Umlaufbeschlüsse der Mitglieder
- Beschlüsse der Generalversammlung können – sofern kein stimmberechtigtes Mitglied binnen sieben Tagen nach Versendung des Beschlussvorschlags gemäß Abs 2 widerspricht – auch im Umlaufweg gefasst werden.
- Der Vorstand übermittelt den Beschlussvorschlag samt Begründung an alle stimmberechtigten Mitglieder auf digitalem Wege, insbesondere per E-Mail, Messenger-Dienst oder SMS.
- Die Stimmabgabe erfolgt durch Antwort auf demselben elektronischen Weg oder per Online-Voting-Tool binnen der im Anschreiben genannten Frist (mindestens sieben Tage).
- Ein Umlaufbeschluss gilt als angenommen, wenn mindestens so viele Stimmen abgegeben werden, wie zur Beschlussfähigkeit einer Generalversammlung erforderlich wären, und die laut § 9 Abs 8 geforderte Mehrheit erreicht wird.
- Das Ergebnis ist allen Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen und in das Beschlussbuch aufzunehmen.“
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar aus Obfrau/Obmann und Sekretär/Sekretärin.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüferin/jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird von der Obfrau/vom Obmann, bei Verhinderung vom Sekretär/Sekretärin, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Beschlüsse des Vorstands können jederzeit schriftlich oder im Umlaufweg durch Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder auf digitalem Wege, insbesondere per E-Mail, SMS oder Online-Voting-Tool, gefasst werden, sofern kein Mitglied binnen 48 Stunden widerspricht.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung der/die Sekretär/Sekretärin. Ist auch diese/dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/Die Sekretär/Sekretärin unterstützt die Obfrau/den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau/des Obmanns.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau/der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Die Obfrau/der Obmann führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Die Obfrau/der Obmann ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle der Obfrau/des Obmanns, der/die Sekretär/Sekretärin.
§ 14: Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen/den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen/die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin/ Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Die Generalversammlung hat - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
- Leitung des Verein…
Obmann: Markus Pass
Sekretär: Stephan Pass